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Gesetzgeber verschärft weiter das Strafrecht: Feindeslisten, verhetzende Beleidigung und Cyber-Stalking werden strafbar

Kurz vor Ende der Legislaturperiode haben der Bundestag und der Bundesrat weitere Strafrechtsverschärfungen auf den Weg gebracht, die auch von Hass und Hetze betroffenen KommunalpolitikerInnen zu Gute kommen dürften. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten“ sollen nun diejenigen geschützt werden, deren persönliche Daten (z.B. Adresse, Name oder Fotografien) veröffentlicht werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich erkannt, dass solche Veröffentlichungen häufig mit subtilen Äußerungen (z.B. „man sollte diese Person besuchen gehen“) verknüpft werden, ohne dass konkrete Drohungen ausgesprochen werden. Künftig wird daher in einem neuen § 126a StGB das öffentliche Verbreiten von personenbezogenen Daten unter Strafe gestellt, welches geeignet ist, die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr bestimmter Straftaten (z.B. Körperverletzung oder Sachbeschädigung von bedeutendem Wert) auszusetzen. Des Weiteren soll auch die „verhetzende Beleidigung“ nunmehr in einem neu geschaffenen § 192a StGB gesondert berücksichtigt werden. Er erfasst Inhalte, die eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung, bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden und hierdurch die Menschenwürde der betroffenen Personen verletzen können. Schließlich soll noch der Straftatbestand der „Nachstellung“ (§ 238 StGB) künftig Fälle von „Cyber-Stalking“ durch Benennung von „Cyberstalking-Handlungen“ ausdrücklich erfassen. Zur besseren Verfolgbarkeit wurden auch die Strafbarkeitsschwellen an dieser Stelle herabgesetzt.

Gute Nachricht: Gesetzespaket gegen Hasskriminalität im Internet tritt am 03.04.2021 in Kraft

Nach langem Ringen wurde das Gesetz gegen Hasskriminalität im Internet am 30. März 2021 vom Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier ausgefertigt. Durch das Gesetzespaket ändert sich einiges:
Unter anderem gibt es an verschiedenen Stellen deutliche Strafschärfungen. Fortan sind auch die Drohung mit Körperverletzungen, sexuellen Übergriffen oder Straftaten gegen Sachen von bedeutendem Wert (z.B. die Ankündigung, das Auto anzustecken) als Straftaten verfolgbar. Antisemitische Tatmotive werden zudem ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe genannt (§ 46 Abs. 2 StGB). Für den Straftatbestand der Beleidigung wurde der Strafrahmen angehoben. Hier kann nunmehr auch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten des Inhalts begangen wird.
Gute Nachrichten gibt es für alle Kommunalpolitiker*innen: Diese werden jetzt ausdrücklich durch § 188 StGB geschützt, der sich gegen Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens richtet. Von Beleidigung und Bedrohung Betroffene können nun auch leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen.
Weitreichende Bedeutung hat das Gesetzespaket für die sozialen Netzwerke. Strafbare Postings müssen künftig nicht nur gelöscht, sondern in bestimmten schweren Fällen auch dem Bundeskriminalamt gemeldet werden, damit dieses die Strafverfolgung sicherstellen kann. Hierzu gehören unter anderem die Straftatbestände der Volksverhetzung, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und die Belohnung und Billigung von Straftaten. Diese Meldepflicht gilt allerdings erst ab dem 01. Februar 2022. 

Bundestag beschließt Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität

Mit den beschlossenen Änderungen – insbesondere des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG ) – wird der Schutz vor Hass, Hetze, Drohung und Beleidigung im Internet weiter verbessert. Künftig wird bereits die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit (z.B. Drohung mit gefährlicher Körperverletzung), sexuelle Selbstbestimmung, persönliche Freiheit oder Sachen von bedeutendem Wert als Bedrohung strafbar sein. Zudem wurde der Straftatbestand der „Üblen Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens“ (§ 188 StGB) dergestalt erweitert, dass auch Politikerinnen und Politiker auf Kommunalebene geschützt werden. Endlich! Das Strafmaß für Öffentliche Beleidigungen, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, wurde nun im Höchstmaß auf zwei Jahren Freiheitsstrafe erhöht. Flankiert werden die Änderungen im StGB durch Änderungen im NetzDG. Die Anbieter sozialer Netzwerke werden dadurch verpflichtet, ein System einzurichten, wonach bestimmte strafbare Inhalte samt IP-Adresse an das Bundeskriminalamt (BKA) zu melden sind. Das BKA soll die von den Anbietern erhaltenen Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. Das Gesetz soll voraussichtlich zum 01. Januar 2021 in Kraft treten. Für die Meldepflichten ist eine dreimonatige Übergangszeit vorgesehen.

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