Kurz vor Ende der Legislaturperiode haben der Bundestag und der Bundesrat weitere Strafrechtsverschärfungen auf den Weg gebracht, die auch von Hass und Hetze betroffenen KommunalpolitikerInnen zu Gute kommen dürften. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten“ sollen nun diejenigen geschützt werden, deren persönliche Daten (z.B. Adresse, Name oder Fotografien) veröffentlicht werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich erkannt, dass solche Veröffentlichungen häufig mit subtilen Äußerungen (z.B. „man sollte diese Person besuchen gehen“) verknüpft werden, ohne dass konkrete Drohungen ausgesprochen werden. Künftig wird daher in einem neuen § 126a StGB das öffentliche Verbreiten von personenbezogenen Daten unter Strafe gestellt, welches geeignet ist, die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr bestimmter Straftaten (z.B. Körperverletzung oder Sachbeschädigung von bedeutendem Wert) auszusetzen. Des Weiteren soll auch die „verhetzende Beleidigung“ nunmehr in einem neu geschaffenen § 192a StGB gesondert berücksichtigt werden. Er erfasst Inhalte, die eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung, bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden und hierdurch die Menschenwürde der betroffenen Personen verletzen können. Schließlich soll noch der Straftatbestand der „Nachstellung“ (§ 238 StGB) künftig Fälle von „Cyber-Stalking“ durch Benennung von „Cyberstalking-Handlungen“ ausdrücklich erfassen. Zur besseren Verfolgbarkeit wurden auch die Strafbarkeitsschwellen an dieser Stelle herabgesetzt.
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