Nach langem Ringen wurde das Gesetz gegen Hasskriminalität im Internet am 30. März 2021 vom Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier ausgefertigt. Durch das Gesetzespaket ändert sich einiges:
Unter anderem gibt es an verschiedenen Stellen deutliche Strafschärfungen. Fortan sind auch die Drohung mit Körperverletzungen, sexuellen Übergriffen oder Straftaten gegen Sachen von bedeutendem Wert (z.B. die Ankündigung, das Auto anzustecken) als Straftaten verfolgbar. Antisemitische Tatmotive werden zudem ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe genannt (§ 46 Abs. 2 StGB). Für den Straftatbestand der Beleidigung wurde der Strafrahmen angehoben. Hier kann nunmehr auch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten des Inhalts begangen wird.
Gute Nachrichten gibt es für alle Kommunalpolitiker*innen: Diese werden jetzt ausdrücklich durch § 188 StGB geschützt, der sich gegen Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens richtet. Von Beleidigung und Bedrohung Betroffene können nun auch leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen.
Weitreichende Bedeutung hat das Gesetzespaket für die sozialen Netzwerke. Strafbare Postings müssen künftig nicht nur gelöscht, sondern in bestimmten schweren Fällen auch dem Bundeskriminalamt gemeldet werden, damit dieses die Strafverfolgung sicherstellen kann. Hierzu gehören unter anderem die Straftatbestände der Volksverhetzung, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und die Belohnung und Billigung von Straftaten. Diese Meldepflicht gilt allerdings erst ab dem 01. Februar 2022.