FAQ – Oft gefragte Fragen zum Thema Recht und Strafverfolgung
Wurden Sie schon auf digitalem Weg attackiert oder beleidigt, doch wussten nicht, wie Sie sich dagegen wehren können? In diesem Abschnitt klären wir über diverse rechtliche Fragestellungen auf und geben Ihnen einfache sowie effektive Lösungsansätze an die Hand. Klicken Sie dafür einfach auf diejenigen Fragen, die Sie interessieren, um genauere Informationen nachzulesen. Ein Teil der Antworten ist durch Zusammenfassung oder direkte Übernahme von Texten unserer Partnerorganisation HateAid gGmbH entstanden. Viele Dank für die Genehmigung!
Grundsätzlich ermitteln die Staatsanwaltschaften, unterstützt durch die Polizei, wenn diese Kenntnis von einem Sachverhalt erlangen, der eine Straftat darstellen könnte.
Daneben können Ihnen zivilgesellschaftliche Organisationen und sonstige staatliche Stellen helfen, wenn Sie sich nicht in einer aktuellen Bedrohungslage befinden (ansonsten wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei).
Staatliche Angebote: Einige Bundesländer bieten Möglichkeiten, Vorfälle online zu melden. Dies geht etwa in:
- Bundesweit: Die Meldestelle „respect“! der Jugendstiftung Baden-Württemberg im Demokratiezentrum nimmt bundesweit Hinweise entgegen, prüft diese und leitet die Beiträge an die Plattformbetreiber mit der Aufforderung zur Löschung weiter. Fälle der Volksverhetzung werden von der Meldestelle zur strafrechtlichen Verfolgung angezeigt.
- Hessen: Portal „hessengegenhetze“
- Bayern: Hier können Kommunalpolitiker*innen per E-Mail entsprechende Online-Inhalte mit der Bitte um Prüfung an den zuständigen Hate-Speech Beauftragten, Oberstaatsanwalt Klaus Dieter Hartleb, melden.
Zivilgesellschaftliche Angebote: Die Organisation HateAid hilft Betroffenen bundesweit, sich juristisch gegen Angriffe zur Wehr zu setzen.
Grundsätzlich können Sie sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich vorgehen. Häufig bietet es sich an, die zivil- und die strafrechtlichen Mittel zu kombinieren.
Strafrechtlich haben Sie die Möglichkeit entweder bei der zuständigen Stelle des Polizeivollzugsdienstes oder direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten. Dabei sollten Sie eine Einstellung des Verfahrens nicht fürchten. Wichtig ist, dass möglichst viele Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Gerade bei Straftaten gegen Kommunalpolitiker*innen, die im politischen Kontext verübt werden, können die Staatsanwaltschaften die Straftaten im Interesse der Öffentlichkeit verfolgen.
Zivilrechtliche Schritte müssen Sie selbst durchsetzen. Dies kann erfolgen durch:
- Abmahnung: Dabei wird der/die mutmaßliche Täter*in aufgefordert eine bestimmte Handlung zu unterlassen und eine Erklärung abzugeben, in der sich der/die mutmaßliche Täter*in verpflichtet bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe (i.d.R. 5.000,01 €) zu bezahlen.
- Unterlassungsklage und einstweilige Verfügung: Hier spricht das Gericht unter Androhung eines Ordnungsgeldes aus, dass bestimmte Äußerungen oder sonstige Störungen zu unterlassen sind.
- Schadensersatz: Bei Äußerungen und Handlungen, die Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen, stehen Ihnen ggf. Schadensersatzansprüche zu.
Fehlen Ihnen bei einem Angriff auf den Plattformen sozialer Medien die persönlichen Daten des*der Angreifer*in, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von den Betreiber*innen des Mediums die Herausgabe der Daten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz verlangen.
Teilweise stehen Kommunalpolitiker*innen besondere Möglichkeiten zur Verfügung, verdächtige Inhalte zu melden. So können Kommunalpolitiker*innen in Bayern online Kommentare und Mitteilungen mit der Bitte um Prüfung per E-Mail an den zuständigen HateSpeech-Beauftragten, Oberstaatsanwalt Klaus Dieter Hartleb, übermitteln.
Wenn Sie Amtsträger*in sind und in Ihrer Eigenschaft als Amtsträger*in eine Beleidigung anzeigen möchten, ist hierzu grundsätzlich ein Strafantrag Ihrer*Ihres Dienstvorgesetzten erforderlich.
Da Kommunalpolitiker*innen nicht Amtsträger in diesem Sinne sind, gilt dieses Erfordernis nicht für Kommunalpolitiker*innen.
Bürgermeister*innen sind darüber hinaus als kommunale Wahlbeamte*in befugt, sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zu den Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Dabei ist aber besonders zu beachten, dass Bürgermeister*innen kommunale Wahlbeamte*innen und selbst Behördenmitglieder, also Teil der staatlichen Exekutive sind. Nicht gestattet sind also Äußerungen, die keinen Beitrag zum rationalen Diskurs darstellen oder die Vertreter*innen anderer Meinungen ausgrenzen. Die Grenze eines persönlichen Statements ist dann überschritten, wenn personelle oder sachliche Ressourcen der Stadtverwaltung eingesetzt werden (z.B. die städtische Homepage).
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Internet werden auch Kommunalpolitiker*innen durch den besonderen Straftatbestand der Üblen Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) geschützt. Dadurch wird im Bereich der üblen Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch) und der Verleumdung (§ 187 Strafgesetzbuch) ein verstärkter Ehrschutz gewährleistet. Außerdem können von Beleidigung und Bedrohung Betroffene leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen.
Vorab: Niemand muss Hass, Beleidigung, Drohung, Nötigung oder gar körperliche Angriffe aushalten oder tolerieren – auch Kommunalpolitiker*innen nicht! Vermuten Sie hinter einer Äußerung eine Straftat, sollten Sie immer über eine Strafanzeige und über zusätzliche zivilrechtliche Schritte nachdenken.
Besonderheiten kann es bei den Straftatbeständen zum Schutz der persönlichen Ehre, insbesondere der Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch), geben. Dort findet grundsätzlich die Meinungsfreiheit Berücksichtigung, sodass nicht jede kritische Äußerung gleich eine Beleidigung darstellt. Politiker*innen müssen zulässige Kritik aushalten können. Je nach Thema und Öffentlichkeitsinteresse in gewissem Maße auch „überspitzte“ oder „scharfe“ Kritik. Da Kommunalpolitiker*innen weniger öffentlichkeitswirksam arbeiten als Politiker*innen auf Bundes- und Landesebene, müssen diese „überspitzte“ und „scharfe“ Kritik in geringerem Maße aushalten. In der Regel wägen die Gerichte vor einer Verurteilung die Meinungsfreiheit des sich Äußernden mit dem verletzten Persönlichkeitsrecht in einer Einzelfallprüfung ab.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Kommunalpolitiker*innen Formalbeleidigungen, sogenannte Schmähkritik oder gar ihre Menschenwürde berührende Äußerungen aushalten müssten. Von einer Schmähkritik ist dann die Rede, wenn allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht. In solchen Fällen spielt die Meinungsfreiheit bei den Straftatbeständen des Ehrschutzes keine Rolle.
Wie eine Aussage einzuordnen ist, entscheiden im Ergebnis die Staatsanwaltschaften und Gerichte.
Unter einer Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) versteht man die Herabwürdigung einer Person durch Kundgabe von Missachtung.
Beispiel für eine relevante Beleidigung:
„Du Hurensohn, dich hätte man abtreiben müssen, du braune Missgestalt.“
Versuchen Sie die beleidigende Äußerung möglichst genau zu dokumentieren, indem Sie die konkrete Äußerung und deren Umstände notieren oder – sofern die Beleidigung im Internet erfolgte – einen „Screenshot“ oder eine sonstige Ablichtung herstellen. Dies kann den Strafverfolgungsbehörden, die verpflichtet sind bei jedem Verdacht einer Straftat zu ermitteln, helfen. Zudem erleichtert es Ihnen die Beweisführung, wenn Sie sich entscheiden sollten zivilrechtlich gegen die Äußerung vorzugehen.
Einer üblen Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch) macht man sich strafbar, wenn über eine Person gegenüber Dritten Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können und deren Wahrheit der/die mutmaßliche Täter*in nicht beweisen kann. Wichtig ist insbesondere, dass es nicht tatsächlich zu einer Herabwürdigung gekommen sein muss. Die Tatsachen müssen nur geeignet dafür sein, dass sie generell die Meinung über die betroffene Person negativ beeinflussen können. Weder die Strafverfolgungsbehörden noch das Opfer der üblen Nachrede sind verpflichtet zu beweisen, dass die Aussage der*des mutmaßlichen Täters*in falsch ist.
Ein Beispiel:
„Blockt das Profil von facebook.com/sibilla, sie ist ein Spitzel von Facebook, die nur eure Bilder ins Netz stellen will!“
Bei der Verleumdung (§ 187 Strafgesetzbuch) behauptet der*die Täter*in gegenüber Dritten unwahre und herabwürdigende Tatsachen über eine Person, obwohl er weiß, dass diese Tatsachen falsch sind. Die Strafverfolgungsbehörden müssen dem*der mutmaßlichen Täter*in nachweisen, dass er*sie die Unwahrheit der Aussagen kannte.
In beiden Fällen können Betroffene auch zivilrechtlich vorgehen – außergerichtlich – im Wege einer Abmahnung oder – gerichtlich – im Wege einer Unterlassungsklage bzw. einem Antrag auf einstweilige Verfügung. Das zuständige Gericht kann unter Androhung eines Ordnungsgeldes aussprechen, dass der*die mutmaßliche Täter*in die betreffenden Äußerungen künftig zu unterlassen hat.
Beispiel für eine strafrechtlich relevante Bedrohung:
„Dich Penner werde ich bekommen. Ich stech dich ab!“
Bei einer Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch) wird ein Mensch mit Gewalt oder Drohung mit empfindlichen Konsequenzen zu einem bestimmten Verhalten oder zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens veranlasst.
Beispiel: „Wenn Du deinen Artikel nicht löschst, polier ich Dir die Fresse.“
Die Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) liegt meist dann vor, wenn eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, z. B. Geflüchtete, Juden*Jüdinnen oder Frauen, in einer Art und Weise beschimpft oder verleumdet wird, die sie bspw. als gefährlich erscheinen lässt.
Beispiel: „Flüchtlinge stehlen uns die Jobs und vergewaltigen unsere Frauen.“
Das Gleiche gilt, wenn zum Hass oder zu Gewaltmaßnahmen gegen die Bevölkerungsgruppe aufgestachelt wird.
Beispiel: „Die Juden sind eine Gefahr für unsere Gesellschaft und sollten alle vergast werden.“
Die Bestrafung von Volksverhetzung dient nicht nur dem Schutz der*des Einzelnen vor Hetze, sondern auch allgemein dem friedlichen gesellschaftlichen Zusammenleben.
Beispiel: „Fuck Israel, scheiß Kindermörder! Abgefucktes Parasiten-Pack! Dreckiges Rattenvolk. So gesehen haben die Juden am HC des 2. Weltkrieges auch selber schuld. Vor allem die im Warschauer Ghetto …“*
*Dieser Kommentar wurde mit einer Geldstrafe von 5.000 € vom Amtsgericht München geahndet.
Strafanzeige können Sie bei der örtlichen Polizeidienststelle oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten. In der Regel sind die Polizeidienststellen leichter erreichbar, da diese rund um die Uhr besetzt und bereit zur Entgegennahme von Strafanzeigen sind. Grundsätzlich können Sie Ihre Strafanzeige mündlich aber auch per Brief oder e-Mail erstatten. Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet bei jedem Anfangsverdacht einer Straftat zu ermitteln. Daneben können Sie Ihre Strafanzeige auch online unter https://online-strafanzeige.de/ erstatten.
Bei Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung etc.) müssen Sie als Betroffene*r zwingend innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Tat und dem*der mutmaßlichen Täter*in Kenntnis erlangt haben, einen sogenannten Strafantrag stellen, damit die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermitteln dürfen. Dies geht nur durch ein schriftliches Dokument, das Ihre handschriftliche Unterschrift enthält.
Sind Sie in Ihrer Eigenschaft als Amtsträger*in Opfer einer Beleidigung geworden, muss ein Antrag durch Ihre*n Dienstvorgesetzte*n erfolgen. Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht für Kommunalpolitiker*innen.
Außerdem sollten Sie daran denken möglichst viele Beweise zu sichern. Finden die Straftaten online statt, können Sie hierzu einen „Screenshot“ zur Beweissicherung anfertigen. Ansonsten empfiehlt es sich auch die genauen Umstände der Tat zu dokumentieren, insbesondere z.B. die Geschehnisse konkret zu beschreiben sowie Uhrzeit, Ort und ggf. anwesende Personen schriftlich festzuhalten.
Ein rechtssicherer Screenshot muss neben dem Kommentar auch Datum und Uhrzeit des Screenshots sowie den (User-)Namen des*der mutmaßlichen Täters*in enthalten. Außerdem muss der Kontext ersichtlich sein, in dem der Kommentar gepostet wurde. Die Dokumentation eines Hasstextes erfolgt am besten so, dass dieser direkt unter dem Beitrag steht, auf den er sich bezieht. Es muss deutlich werden, gegen wen sich der Kommentar richtet und dass er nicht etwa auf einen der anderen Kommentare innerhalb der Diskussion antwortet. Wenn es sich um eine Antwort auf Twitter oder einen Kommentar zu einem Beitrag auf Facebook handelt und Sie am Desktop-PC oder Laptop sind, können Sie dazu einfach auf die Zeitangabe, wann der Tweet/Kommentar veröffentlicht wurde, klicken. Es öffnet sich nun ein Fenster, indem die Antwort direkt unter dem Ursprungsbeitrag steht.
Wenn Sie ein ganzes Bildschirmfoto machen, enthält das Dokument direkt Datum und Uhrzeit Ihres Shots. Dieser Zeitstempel ist wichtig.
Die Anleitungen, wie Sie einen Screenshot bzw. ein Bildschirmfoto auf Ihrem PC machen, finden Sie hier für Windows, für Mac und für Linux.
Sie haben einen Anspruch auf Löschung oder Abänderung von Inhalten, wenn die Inhalte Ihre Persönlichkeitsrechte verletzten. Das ist in der Regel dann gegeben, wenn Sie beleidigt oder verleumdet wurden, ggf. auch, wenn personenbezogene Daten oder Fotos ohne Ihre Einwilligung im Netz veröffentlicht wurden. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert hierzu insbesondere juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Hierfür können Sie sich an zivilgesellschaftliche Organisationen wenden (z.B. HateAid oder ichbinhier), die Sie bei der Umsetzung unterstützen können.
Jede Social-Media-Plattform bietet Ihnen Möglichkeiten, Inhalte sowohl nach ihren eigenen Community-Richtlinien als auch nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu melden.
Hier finden Sie die NetzDG-Meldeformulare:
So melden Sie auf den jeweiligen Plattformen:
Ein „Shitstorm“, „Hatestorm“ oder sonstige Online-Angriffe sind in aller Regel erstmal belastend. Mit grundlegenden Strategien lassen sich Online-Angriffe besser bewältigen:
Ruhe bewahren: Sie sind nicht verpflichtet zu antworten. Gehen Ihnen Kommentare zu weit, können Sie diese löschen, melden oder anzeigen. Atmen Sie zunächst tief durch und versuchen Sie nicht in der ersten Aufregung zu kontern oder sich zu rechtfertigen. Unüberlegte Gegenangriffe können die Angreifer*innen weiter aufwiegeln und ggf. sogar rechtliche Schritte erschweren.
Respektvoll bleiben: Auch wenn es unter Umständen schwerfällt, sollten Sie niemals anderen gegenüber ausfallend werden. Antworten Sie nicht in derselben Art und Weise, wie es die Angreifer*innen tun. Formulieren Sie Ihre Antwort wohlüberlegt und möglichst knapp, um keine weitere Angriffsfläche zu bieten.
Prioritäten setzen: Bedanken Sie sich gleichzeitig für Kommentare, die Sie unterstützen und verteilen Sie großzügig „Likes“. Gehen Sie anschließend zuerst auf vernünftig verfasste Kommentare von Leuten mit Klarnamen und Profilbild ein. Lassen Sie sich nicht auf Endlosdiskussionen ein. Beenden Sie den Austausch nach höchstens vier Argumenten.
Konsequent reagieren: Übersteigen die verbalen Angriffe Ihrer Meinung nach das zulässige Maß an Kritik, dann sollten Sie konsequent dagegen vorgehen. Sie sollten deutlich kommunizieren, dass sexistische, rassistische und andere diskriminierende Äußerungen nicht toleriert werden und Sie diese löschen. Weiter sollten Sie die verbalen Angriffe dokumentieren und prüfen, ob Sie straf- und/oder zivilrechtliche Schritte einleiten können. Hierbei können Ihnen verschiedene Beratungsstellen und zivilgesellschaftliche Organisationen helfen.