Wurden Sie schon attackiert oder beleidigt, wussten aber nicht, wie Sie sich dagegen wehren können?
In diesem Abschnitt klären wir über diverse rechtliche Fragestellungen auf und geben Ihnen einfache sowie effektive Handlungsempfehlungen. Hierbei handelt es sich um allgemeine Hinweise. Im konkreten Fall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Zur Vereinfachung und zur Abbildung der juristischen Fachsprache wird hier das generische Maskulinum verwendet. Personen anderer Geschlechter sind ausdrücklich mitgemeint.
Wen kann ich bei akuten Angriffen in Form von Hass und Gewalt um Unterstützung bitten?
Sollten Sie sich in einer aktuell bedrohlichen Situation befinden, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei (Notrufnummer 110), den Rettungsdienst (Notrufnummer 112) oder den psychosozialen Notdienst.
Für Fälle nicht akuter Bedrohung, können die Polizei, die Staatsanwaltschaften (im Rahmen der Kriminalprävention), die Starke Stelle und zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel der Weisse Ring e.V., der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBRG e.V.) und der Bundesverband Mobile Beratung e.V. zur Seite stehen.
Die Polizei und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, wenn sie von einem Sachverhalt erfahren, der eine Straftat darstellen könnte (beispielsweise durch eine Strafanzeige).
Daneben bieten die o.g. zivilgesellschaftliche Organisationen zahlreiche Formen der Unterstützung, von der Präventiv- und Erstberatung bis hin zur Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung eigener Rechte.
Welche strafrechtlichen Schritte stehen mir zur Verfügung, wenn ich Opfer von Hass und Gewalt werde?
Strafrechtlich gibt es die Möglichkeit entweder bei der zuständigen Polizeidienststelle oder direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten und gegebenenfalls auch einen Strafantrag zu stellen.
Die Strafanzeige
Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Verdachts einer potentiell strafrechtlich relevanten Handlung an die Strafverfolgungsbehörden.
Sie kann von jeder Person erstattet werden, auch wenn die Person nicht selbst Opfer der Straftat geworden ist.
Als Strafanzeige kommt jedes Verhalten, das die Strafverfolgungsbehörden über einen womöglich strafbaren Sachverhalt informiert, in Betracht.
Eine bestimmte Form oder Frist ist grundsätzlich nicht einzuhalten; zu beachten sind jedoch die Verjährungsfristen von Straftaten.
Der Strafantrag
Ein Strafantrag ist die ausdrückliche Erklärung einer geschädigten Person, dass eine strafbare Handlung strafrechtlich verfolgt werden soll; er ist insbesondere für sogenannte Antragsdelikte notwendig, bei denen die Behörden nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag tätig werden.
Der Strafantrag muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Diese Frist beginnt ab dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b StGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Strafantrag nicht mehr wirksam gestellt werden, was dazu führt, dass die Tat nicht (mehr) strafrechtlich verfolgt werden kann.
⚠️ Ein Strafantrag kann grundsätzlich nur von der Person gestellt werden, die von der Tat betroffen ist.
Absolute Antragsdelikte: Bei bestimmten Straftaten kann die Staatsanwaltschaft nur dann ermitteln, wenn die betroffene Person einen Strafantrag gestellt hat.
Man spricht von sogenannten absoluten Antragsdelikten, bspw:
- Beleidigung (§ 185 i. V. m. § 194 StGB)
- Üble Nachrede (§ 186 i. V. m. § 194 StGB)
- Verleumdung (§ 187 i. V. m. § 194 StGB)
Relative Antragsdelikte
Bei sogenannten relativen Antragsdelikten können Straftaten grundsätzlich nur auf Antrag des Opfers verfolgt werden.
In Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft jedoch auch ohne Strafantrag ermitteln und Anklage erheben: Dies ist beispielsweise möglich, wenn das Opfer schutzlos ist oder wenn die Straftat im öffentlichen Interesse verfolgt werden muss.
Dieses öffentliche Interesse kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Täter aus rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen handelt und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
Gerade bei Straftaten gegen kommunalpolitisch Aktive, die im politischen Kontext verübt werden, ist es also möglich, dass die Staatsanwaltschaft die Straftaten bereits im Interesse der Öffentlichkeit ohne Strafantrag verfolgt.
Somit können gerade bei Straftaten gegen kommunalpolitisch Aktive, die im politischen Kontext verübt werden, die Staatsanwaltschaften die Straftaten im Interesse der Öffentlichkeit verfolgen.
Zu den relativen Antragsdelikten gehören u. a.:
- Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 i. V. m. § 230 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 i. V. m. § 303c StGB)
- Nachstellen (§ 238 Abs. 1 StGB)
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
Es empfiehlt sich in jedem Fall, zusätzlich zu der Strafanzeige auch einen Strafantrag zu stellen! Zu beachten ist die dreimonatige Frist für Strafanträge!
Meist wird die Polizei Sie schon bei der Erstattung Ihrer Strafanzeige bitten, ein entsprechendes Formular zu unterschreiben.
Es muss sich bei dem Strafantrag aber nicht zwingend um ein zusätzliches Dokument o. Ä. handeln: Es genügt, wenn aus der Strafanzeige der ausdrückliche Wunsch nach Strafverfolgung hervorgeht.
Dafür kann unsere Vorlage für Strafanzeigen mit inkludiertem Strafantrag genutzt werden.
Wie stelle ich eine Strafanzeige mit einem inkludierten Strafantrag?
Strafanzeigen können bei der örtlichen Polizeidienststelle oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werden.
In der Regel sind die Polizeidienststellen leichter erreichbar, da diese rund um die Uhr besetzt und bereit zur Entgegennahme von Strafanzeigen sind. Grundsätzlich können Strafanzeigen mündlich, aber auch per Brief oder E-Mail erstattet werden.
Darüber hinaus gibt es je nach Bundesland die Möglichkeit, auch online Strafanzeige zu erstatten: https://online-strafanzeige.de/
Falls Sie Ihre Strafanzeige schriftlich einreichen möchten, können Sie dafür gerne unsere Vorlage verwenden.
Zu beachten sind folgende Punkte:
- Den Tathergang klar und prägnant schildern
- Was ist passiert?
- Wann und wo hat es sich ereignet?
- Wer war beteiligt?
- Wurde etwas beschädigt oder wurden Sie verletzt?
- Sie müssen das Delikt nicht juristisch korrekt benennen: Das ist Aufgabe der Strafermittlungsbehörden!
- Den oder die Täter beschreiben (falls bekannt)
- Zeugen nennen
- Beweismittel aufführen
- Einen konkreten Strafantrag stellen
- mit folgendem Passus: „Ich stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte und bitte somit um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.”
Wie sichere ich Beweise?
Ganz entscheidend für straf- oder zivilrechtliche Verfahren ist die Sicherung von Beweisen. Bewahren Sie zwingend alles auf, was in einem möglichen Verfahren relevant werden könnte.
Zu solchen Beweisen können zählen:
- Fotos oder Videos des Vorfalls
- Chatprotokolle oder E-Mail-Korrespondenzen
- Ärztliche Atteste bei körperlichen Übergriffen
- Beiträge, Kommentare oder Nachrichten auf Plattformen wie Facebook, Instagram oder X
Für die Sicherung digitaler Beweise ist entscheidend, rechtssichere Screenshots zu erstellen.
Unser Kooperationspartner HateAid hat Übersichten dazu erstellt, wie auf den jeweiligen Plattformen rechtssichere Screenshots gesichert werden:
Von welchen Delikten könnte ich betroffen sein?
Wir haben Ihnen eine Übersicht von den Delikten erstellt, von denen Sie potenziell betroffen sein könnten. Die Übersicht soll Ihnen ein Gefühl dafür vermitteln, welche Situationen und Verhaltensweisen gegebenenfalls strafrechtlich relevant sind. Für Strafanzeigen müssen Sie nicht die juristisch korrekte Bezeichnung kennen: Das ist die Aufgabe der Justiz.
Bei Delikten bei denen zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten abgewogen werden muss (z. B. Beleidigung), wird bei kommunalpolitischen Amts- und Mandatstragenden ein verschärfter Maßstab angesetzt:
„Einem Bundesminister gegenüber können insoweit härtere Äußerungen vertretbar sein als etwa einem Lokalpolitiker gegenüber (…). Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.“
BVerfG, Beschluss der Zweiten Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020
1 BvR 2397/19 , Rn. 1–46
Beleidigung § 185 StGB
Unter einer Beleidigung versteht man einen Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung.
Der Tatbestand der Beleidigung kann sowohl durch Worte, Gesten, Schriften, Bildnisse oder andere Formen der Ausdrucksweise verwirklicht werden.
Die Beleidigung muss gegenüber dem Beleidigten selbst oder gegenüber Dritten erfolgen, wobei dem Täter Vorsatz hinsichtlich der Ehrverletzung nachgewiesen werden muss.
Beispiele
- Ex-Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel wurde auf Facebook unter anderem als „Assi”, „Volksverräter” oder „perverser Kinderschänder-Freund” beschimpft, Folge war eine Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro für den Täter wegen Beleidigung.
- Jens Spahn wurde während eines Wahlkampfauftritts als „Schwule Sau” bezeichnet. Auch hier wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2800 Euro verhängt.
- Auch das Anspucken kann eine Beleidigung darstellen
Üble Nachrede § 186 StGB
Üble Nachrede liegt vor, wenn jemand in Bezug auf eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn die Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Der Täter muss wissen, dass die Tatsache nicht erwiesen wahr ist oder dies zumindest billigend in Kauf nehmen.
Beispiel
- Eine Frau verbreitete auf Facebook das Gerücht, dass der Bürgermeister von Wilhelmshaven fremdgeht. Die Folge: Eine Verurteilung wegen übler Nachrede und eine Geldstrafe in Höhe von 1950 Euro.
Verleumdung § 187 StGB
Verleumdung liegt vor, wenn jemand wider besseren Wissens in Bezug auf eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Der Täter muss wissen, dass die Tatsache unwahr ist: Hier liegt der entscheidende Unterschied zur üblen Nachrede.
Verbreitet der Täter also bewusst eine unwahre Tatsache, begeht er eine Verleumdung und wird härter bestraft als derjenige, der „nur” eine üble Nachrede verwirklicht.
Qualifikation: Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens § 188 StGB
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, insbesondere aus der Politik, sind häufig verbalen oder medialen Angriffen ausgesetzt. § 188 StGB bietet diesen Persönlichkeiten einen verstärkten strafrechtlichen Schutz gegen die o. g. Ehrverletzungen (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung)
Es handelt sich bei § 188 StGB um eine sogenannte Qualifikation. Zunächst muss eins der o. g. Grunddelikte verwirklicht worden sein.
Damit eine normale Beleidigung, Üble Nachrede oder Verleumdung zum § 188 StGB „aufsteigt”, muss sie sich gegen eine „im politischen Leben des Volkes stehende Person” richten.
In § 188 Abs. 1 S. 2 StGB ist explizit hervorgehoben, dass das politische Leben des Volkes bis hin zur kommunalen Ebene reicht.
Die Rechtsfolge ist dann, dass der oder die Täter*in härter bestraft werden kann als bei einer normalen Ehrverletzung.
Nötigung
Nötigung liegt vor, wenn der Täter seinem Opfer gegen dessen Willen ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, indem er Gewalt anwendet oder das Opfer bedroht.
Beispiel: Eine Person droht einem Stadtrat in einer Mail, kompromittierende Informationen über ihn zu veröffentlichen, falls dieser nicht für einen bestimmten Bauantrag stimmt.
Bedrohung § 241 StGB
Droht jemand einem anderen eine rechtswidrige Tat an oder täuscht vor, dass eine solche bevorstehe, so begeht er eine Bedrohung. Bestraft wird auch, wenn mit der Begehung eines Verbrechens gegen eine nahestehende Person, also beispielsweise ein Familienmitglied, gedroht wird.
Wird die Drohung z.B. im Netz ausgesprochen, erhöht sich nach Abs. 4 der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre.
Beispiel: Jemand droht, einem anderen „das letzte bisschen Leben aus dem Körper zu schlagen.”
Volksverhetzung § 130 StGB
Der Volksverhetzung strafbar macht sich, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung oder bestimmte Gruppen (nationale, rassische, religiöse oder ethisch bestimmte), zum Hass aufstachelt und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert sowie vorbezeichnete Gruppierungen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Beispiel: Das Amtsgericht München verurteilte einen 34-Jährigen wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 5.000 Euro. Der Angeklagte veröffentlichte in einer öffentlichen Facebook- Gruppe Äußerungen wie: „FUCK ISRAHEL, Scheiß Kindermörder! Abgefucktes Parasiten-Pack! Dreckiges Rattenvolk: So gesehen haben die Juden am HC des 2. Weltkrieges auch selber schuld. Vor allem die im Warschauer Ghetto…“
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte damit den unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Massenmord an der jüdischen Bevölkerung in Abrede stellte bzw. bagatellisierte AG München, Pressemitteilung 75/15.
Körperverletzung § 223 StGB
Körperverletzung liegt vor, wenn jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften Zustandes.
Beispiele:
- Ohrfeigen
- Faustschläge auf den Oberkörper
- unbedachte Handlungen, die zu geringen Verletzungen führen
Schwere Körperverletzung § 226 StGB liegt dann vor, wenn durch die Tat bestimmte schwerwiegende Folgen (wie zum Beispiel Verlust des Seh- oder Hörvermögens) für das Opfer eintreten. Hierbei handelt es sich um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird.
Sachbeschädigung § 303 StGB
In den letzten Jahren hat es vermehrt Angriffe auf Wahlbüros gegeben. Werden zum Beispiel Scheiben beschädigt oder beschmiert, so handelt es sich um eine Sachbeschädigung.
Auch das Beschädigen von Wahlplakaten stellt regelmäßig eine Sachbeschädigung dar.
Nachstellen § 238 StGB
Nachstellen (Stalking) liegt vor, wenn eine Person eine andere über einen längeren Zeitraum hinweg hartnäckig verfolgt beziehungsweise belästigt, etwa durch wiederholtes Auflauern, Telefonterror, unerwünschte Kontaktversuche, Verfolgung im Internet usw.
Ziel ist es, das Opfer in seiner Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen, etwa durch Angst, Unsicherheit oder die Änderung der gewohnten Lebensweise.
Strafbar ist die Nachstellung nach § 238 StGB, wenn das Verhalten geeignet ist, das Opfer erheblich zu belasten oder in seiner Lebensgestaltung einzuschränken (z.B. Angst, Arbeitsplatzwechsel, soziale Isolation).
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB)
Das Delikt bezeichnet das unerlaubte Anfertigen oder Verbreiten von Fotos oder Videos einer Person, die sich in einem besonders geschützten Raum (z. B. Wohnung) befindet, und dadurch deren Privatsphäre verletzt.
Dieses Verhalten ist gemäß § 201a StGB strafbar und dient dem Schutz der Intimsphäre und der informationellen Selbstbestimmung.
Stehen mir auch zivilrechtliche Ansprüche zu?
Ja, häufig haben Sie auch zivilrechtliche Ansprüche, die Sie allerdings selbst durchsetzen müssen. Hierbei sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen!
Auch Organisationen wie hatefree und SO DONE bieten Beratung sowie ggf. juristische Unterstützung und Prozesskostenhilfe an.
Sollten Sie von Hass und Gewalt betroffen sein, können Sie gegebenenfalls folgende Ansprüche geltend machen:
Schadensersatz
Grundlage: § 823 BGB
Der Schadensersatz soll den materiell entstandenen Schaden, also Sachschäden bzw. sonstige finanziell messbare Schäden ausgleichen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus deliktischer Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB ist eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit, der Gesundheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts des Geschädigten durch den Schädiger. Die gleiche Verpflichtung trifft gemäß § 823 Abs. 2 BGB denjenigen, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Straftatbestände sind grundsätzlich Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Dem Geschädigten muss ein materieller Schaden (Vermögensschaden) entstanden sein. Der Schaden ist dabei der Nachteil, den der Geschädigte erlitten hat und der durch die Rechtsgutsverletzung verursacht wurde.
Beispiele: Schlägt der Schädiger dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, so kann der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der medizinischen Behandlungskosten haben.
Zerkratzt ein Schädiger vorsätzlich ein Auto, kann der Eigentümer des Fahrzeugs einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für den Lackschaden haben.
Wie kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden?
- Ermitteln Sie den Anspruchsgegner: Wer ist der Schädiger?
- Dokumentieren Sie den Schaden und sichern Sie Beweise: z. B. durch Fotos, Arztberichte oder Kostenvoranschläge für Reparaturen.
- Fordern Sie den Schädiger außergerichtlich zur Schadensregulierung auf:
Fordern Sie den Schädiger außergerichtlich zur Schadensregulierung auf: Sie sollten den Schädiger schriftlich oder nachweisbar in Textform auffordern, den der Höhe nach dargelegten Schaden innerhalb einer festgelegten Frist zu erstatten. Bereits für die außergerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu mandatieren. - Rechtliche Schritte einleiten. Für den Fall, dass der Schädiger nicht freiwillig zahlt, kann der Geschädigte Klage beim zuständigen Gericht erheben. Ist das Landgericht zuständig, muss sich der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Fall der Zuständigkeit des Amtsgerichts empfiehlt sich die rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt, auch wenn kein Anwaltszwang besteht.
- Gerichtliche Durchsetzung. Hat die Klage Erfolg, wird der Schädiger zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Urteil kann – bis zu dessen Rechtskraft ggf. vorläufig gegen Sicherheitsleistung – vollstreckt werden.
Schmerzensgeld
Grundlage: § 823 Abs. 1 iVm 253 Abs. 2 BGB
Der Unterschied zum Schadensersatzanspruch für den Ausgleich materieller Schäden liegt darin, dass durch das Schmerzensgeld immaterielle Schäden wie Schmerzen, Leiden und psychische Beeinträchtigungen ausgeglichen werden sollen.
Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen, da sie unterschiedliche Zwecke verfolgen.
Voraussetzungen
Um einen Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen, muss der Geschädigte eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit erlitten und eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Integrität davongetragen haben. Auch seelische Leiden wie Depressionen oder posttraumatische Belastungen können einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird grundsätzlich durch das Gericht festgesetzt.
Um Schmerzensgeld erfolgreich durchzusetzen, müssen, wie beim Schadensersatzanspruch, die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig dokumentiert werden.
Eine frühzeitige und gründliche Sicherung der Beweise sowie die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sind dabei von entscheidender Bedeutung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass deutsche Gerichte im Erfolgsfall generell nur Schmerzensgelder in einer eher geringfügigen Höhe zuerkennen.
Unterlassungserklärung & Unterlassungsklage
Grundlage: §§ 1004 und 823 BGB
Eine Unterlassungsklage ist ein wesentliches Mittel, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Ein Gericht kann den Störer dazu verpflichten, bestimmte Handlungen zu unterlassen, die die Rechte des Betroffenen verletzen.
Eine Unterlassungsklage kann beispielsweise in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen eine strafbare Beleidigung oder üble Nachrede begangen worden ist. Aber etwa auch wenn ohne Einwilligung Bilder des Betroffenen veröffentlicht werden oder dem Betroffenen nachgestellt wird.
Voraussetzungen
Es muss eine bereits erfolgte oder unmittelbar drohende rechtswidrige Handlung vorliegen. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Beleidigung, Verleumdung, Körperverletzung, Nachstellung oder eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild handeln. Darüber hinaus ist grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr notwendig.
Vorgehen
Außergerichtliche Vorgehensweise
Der wird mittels einer Abmahnung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung, abzugeben. Dies dient dazu, den Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen. Die Erklärung verpflichtet den Störer, das in der Abmahnung bezeichnete Verhalten künftig zu unterlassen und die Kosten der Abmahnung zu übernehmen. Die Abmahnung muss die rechtswidrige Handlung mit Ort, Datum und Uhrzeit konkret benennen und dem Störer eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung setzen.
Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu beauftragen.
Gerichtliches Verfahren
Falls die Unterlassungserklärung verweigert wird, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:
- Einstweilige Verfügung. Ziel ist ein schneller, vorläufiger Schutz des Betroffenen. Das Verfahren findet häufig ohne mündliche Verhandlung statt, sodass die Entscheidung über den Antrag meist innerhalb weniger Tage erfolgt. Die einstweilige Verfügung hat eine vorläufige Wirkung und gilt bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Bei Dringlichkeit (etwa bei Rufschädigung oder unzulässiger Veröffentlichungen) ist die einstweilige Verfügung oft das schlagkräftigste Mittel, um Rechtsverletzungen zu stoppen.
- Unterlassungsklage. Ziel ist ein langfristiger Rechtsschutz, indem der Beklagte dazu verurteilt wird, eine bestimmte rechtswidrige Handlung zu unterlassen. Es handelt sich um ein Hauptsacheverfahren vor einem Zivilgericht, das mehrere Monate oder durch Ausschöpfung von Rechtsmitteln sogar mehrere Jahre dauern kann.
Welche Rechte stehen mir als betroffene Person von Hassrede im Internet zu?
Neben strafrechtlichen Schritten wie dem Stellen einer Strafanzeige und zivilrechtlichen Schritten wie einer Unterlassungsklage haben Sie bei Hassrede im Internet weitere Möglichkeiten:
- Melden und Sperren durch Plattformen
Viele soziale Netzwerke und Online-Plattformen haben Meldefunktionen, um Hassrede zu melden. Diese Berichte werden geprüft, und bei Verstößen werden Inhalte entfernt oder Nutzer gesperrt. - Pflichten der sozialen Netzwerke nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und der European Digital Service Act (DSA)
Entfernungspflicht: Soziale Netzwerke sind verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Meldung zu entfernen. Für komplexere Fälle haben sie sieben Tage Zeit
Das Melden nach NetzDG ist immer sinnvoller als das Melden bei den Plattformen selbst. - Meldesystem: Plattformen müssen ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Beschwerdesystem bereitstellen, über das Nutzer*innen rechtswidrige Inhalte melden können.
- Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO bildet die Grundlage dafür, dass andere Betroffenenrechte – wie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und das Widerspruchsrecht – überhaupt gezielt geltend gemacht werden können.
⚠️ Sichern Sie auch im digitalen Bereich Beweise!
Sollte ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen?
Sind Sie Opfer von Hass und Gewalt geworden, sollten Sie sich stets von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin beraten und ggf. vertreten lassen. Eine Rechtsschutzversicherung gewährleistet, dass der Versicherer die Kosten für die Beratung sowie die außergerichtliche und die gerichtliche Geltendmachung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche und ggf. für die Einleitung strafrechtlicher Schritte übernimmt. Dies umfasst nicht nur die Übernahme der Anwaltskosten, sondern auch die Kosten für notwendige Gutachten und Gerichtskosten. Insbesondere die Verfolgung von Straftaten im Internet erfordert spezifisches juristisches Wissen und oft auch technische Expertise. Die Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei, einen auf dieses Thema spezialisierten Rechtsanwalt zu finden.
Ihre Rechtsschutzversicherung sollte folgende Leistungen beinhalten:
- Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
- Opfer-Rechtsschutz
- Schutz im Internet
Achten Sie beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung darauf, dass die mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Hass und Gewalt verbundenen Rechtsgebiete in den Geltungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen sind. Vergewissern Sie sich, dass insoweit kein vertraglicher Ausschluss vereinbart worden ist und lassen Sie sich dies von Ihrem Versicherer ausdrücklich bestätigen.
Was bewirkt eine Auskunftssperre im Melderegister?
Das Melderegister ist eine Datenbank, die von den Meldebehörden geführt wird und Informationen über die in einem bestimmten Gebiet gemeldeten Personen enthält. Dazu gehören unter anderem Namen, Geburtsdaten, Adressen und Staatsangehörigkeiten.
Grundsätzlich kann jede Person persönliche Daten beliebiger Personen abfragen. In bestimmten Situationen kann es notwendig sein, die eigenen Daten im Melderegister vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Eine Auskunftssperre verhindert, dass personenbezogene Daten an nichtberechtigte Personen weitergegeben werden. Sinnvoll ist diese insbesondere, wenn die eigene Sicherheit gefährdet ist.
Voraussetzungen für die Beantragung einer Auskunftssperre
- Nachweis einer Gefährdung. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass durch die Weitergabe der Daten eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht. Beispiele für derartige Nachweise können sein:
- Dokumentierte Bedrohungen. Dokumente, die Bedrohungen oder Belästigungen belegen, wie Briefe, E-Mails oder Nachrichten. Beachten Sie den Abschnitt „wie sichere ich Beweise?”
- Polizeiberichte
- Bescheinigungen von Beratungsstellen
- Ärztliche oder psychologische Gutachten
Hinweise
Die Auskunftssperre wird befristet bis zu zwei Jahre in das Melderegister eingetragen. Eine Verlängerung kann beantragt werden.
Vorläufige Auskunftssperren sind nach dem Bundesmeldegesetz nicht vorgesehen. Um der betroffenen Person jedoch bereits ab der Antragstellung Schutz zu bieten, tragen die Meldebehörden vorsorglich eine Auskunftssperre ein, sofern nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen und das Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Weitere Informationen
Auf der Website des Bundes wird übersichtlich aufgezeigt, wie genau eine Auskunftssperre beantragt werden kann. Dabei gibt es je nach Bundesland kleine Unterschiede: Auf der Website kann nach Wohnort gefiltert werden:
Geplante Gesetzesänderung
Die Bundesregierung hat beschlossen, das Bundesmeldegesetz zu ändern, um den Schutz von bedrohten Bürger*innen zu verbessern, insbesondere von politisch Engagierten und Mandatsträger*innen. Dafür wurden strengere Regeln an die Herausgabe von Meldedaten, wie z.B. die Wohnadresse erarbeitet. Die wichtigsten Maßnahmen sind:
- Einführung einer klaren Regelung für Auskunftssperren für Mandatsträger*innen in Parlamenten.
- Verlängerung der Dauer der Auskunftssperre von zwei auf vier Jahre.
- Einführung der Eintragung einer vorläufigen Auskunftssperre während der Gefährdungsprüfung.
- Keine Nennung von Daten von Personen mit eingetragener Auskunftssperre, in Meldebescheinigung für Familienangehörige
- Digitalisierung der Prozesse bei Meldebehörden, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
- Verbesserter Datenschutz durch Ausschluss von Daten mit Auskunftssperre in Meldebescheinigungen.
Das Gesetz ist bisher noch nicht verkündet.