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FAQs zu rechtlichen Themen

Wurden Sie schon attackiert oder beleidigt, wussten aber nicht, wie Sie sich dagegen wehren können?

In diesem Abschnitt klären wir über diverse rechtliche Fragestellungen auf und geben einfache sowie effektive Lösungsansätze an die Hand.

Wen kann ich bei akuten Angriffen in Form von Hass und Gewalt um Unterstützung bitten?

Sollten Sie sich in einer aktuell bedrohlichen Situation befinden, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei (Notrufnummer 110), den Rettungsdienst (Notrufnummer 112) oder den psychosozialen Notdienst.

Für Fälle nicht akuter Bedrohung, können die Polizei, die Staatsanwaltschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen zur Seite stehen.

Die Polizei und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, wenn sie von einem Sachverhalt erfahren, der eine Straftat darstellen könnte (beispielsweise durch eine Strafanzeige).

Daneben bieten zivilgesellschaftliche Organisationen zahlreiche Formen der Unterstützung, von der Präventiv- und Erstberatung bis hin zur Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung eigener Rechte.

Welche strafrechtlichen Schritte stehen mir zur Verfügung, wenn ich Opfer von Hass und Gewalt werde?

Strafrechtlich gibt es die Möglichkeit entweder bei der zuständigen Polizeidienststelle oder direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten und gegebenenfalls auch einen Strafantrag zu stellen.

Durch das Strafrecht bestraft der Staat den Täter.

Die Strafanzeige

Mit einer Strafanzeige geben Sie den Ermittlungsbehörden eine Hinweisstellung auf eine mögliche Straftat.

Sie kann von jeder Person erstattet werden, auch wenn die Person nicht selbst Opfer der Straftat geworden ist.

Als Strafanzeige kommt jedes Verhalten, das die Strafverfolgungsbehörden über einen womöglich strafbaren Sachverhalt informiert, in Betracht.

Eine bestimmte Form oder Frist ist grundsätzlich nicht einzuhalten; zu beachten sind jedoch die Verjährungsfristen von Straftaten.

Der Strafantrag

Mit einem Strafantrag teilen Sie den Behörden nicht nur einen Sachverhalt mit, sondern bringen darüber hinaus den Wunsch nach Strafverfolgung zum Ausdruck.

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem man von Tat und Täter (sofern bekannt) erstmals erfahren hat. Ein Strafantrag kann grundsätzlich nur von der Person gestellt werden, die von der Tat betroffen ist.

Absolute Antragsdelikte: Bei bestimmten Straftaten kann die Staatsanwaltschaft nur dann ermitteln, wenn die betroffene Person einen Strafantrag gestellt hat.

Man spricht von sogenannten absoluten Antragsdelikten, bspw:

  • Beleidigung (§ 185 i. V. m. § 194 StGB)
  • Üble Nachrede (§ 186 i. V. m. § 194 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 i. V. m. § 194 StGB)

Relative Antragsdelikte

Bei sogenannten relativen Antragsdelikten können Straftaten grundsätzlich nur auf Antrag des Opfers verfolgt werden.

In Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft jedoch auch ohne Strafantrag ermitteln und Anklage erheben: Dies ist beispielsweise möglich, wenn das Opfer schutzlos ist oder wenn die Straftat im öffentlichen Interesse verfolgt werden muss.

Dieses öffentliche Interesse kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Täter aus rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen handelt und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Gerade bei Straftaten gegen kommunalpolitisch Aktive, die im politischen Kontext verübt werden, ist es also möglich, dass die Staatsanwaltschaft die Straftaten bereits im Interesse der Öffentlichkeit ohne Strafantrag verfolgt.

Somit können gerade bei Straftaten gegen kommunalpolitisch Aktive, die im politischen Kontext verübt werden, die Staatsanwaltschaften die Straftaten im Interesse der Öffentlichkeit verfolgen.

Zu den relativen Antragsdelikten gehören u. a.:

  • Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 i. V. m. § 230 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 i. V. m. § 303c StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)

Es empfiehlt sich in jedem Fall, zusätzlich zu der Strafanzeige auch einen Strafantrag zu stellen! Zu beachten ist die dreimonatige Frist für Strafanträge!

Meist wird die Polizei Sie schon bei der Erstattung Ihrer Strafanzeige bitten, ein entsprechendes Formular zu unterschreiben.

Es muss sich bei dem Strafantrag aber nicht zwingend um ein zusätzliches Dokument o. Ä. handeln: Es genügt, wenn aus der Strafanzeige der ausdrückliche Wunsch nach Strafverfolgung hervorgeht.

Dafür kann unsere Vorlage für Strafanzeigen mit inkludiertem Strafantrag genutzt werden.

Wie stelle ich eine Strafanzeige mit einem inkludierten Strafantrag?

Strafanzeigen können bei der örtlichen Polizeidienststelle oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werden.

In der Regel sind die Polizeidienststellen leichter erreichbar, da diese rund um die Uhr besetzt und bereit zur Entgegennahme von Strafanzeigen sind. Grundsätzlich können Strafanzeigen mündlich, aber auch per Brief oder E-Mail erstattet werden.

Darüber hinaus gibt es je nach Bundesland die Möglichkeit, auch online Strafanzeige zu erstatten: https://online-strafanzeige.de/

Falls Sie Ihre Strafanzeige schriftlich einreichen möchten, können Sie dafür gerne unsere Vorlage verwenden.

Zu beachten sind folgende Punkte:

  • Den Tathergang klar und prägnant schildern
    • Was ist passiert?
    • Wann und wo hat es sich ereignet?
    • Wer war beteiligt?
    • Wurde etwas beschädigt oder wurden Sie verletzt?
    • Sie müssen das Delikt nicht juristisch korrekt benennen: Das ist Aufgabe der Strafermittlungsbehörden!
  • Den oder die Täter beschreiben (falls bekannt)
  • Zeugen nennen
  • Beweismittel aufführen
  • Einen konkreten Strafantrag stellen
    • mit folgendem Passus: „Ich stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte und bitte somit um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.”

Wie sichere ich Beweise?

Ganz entscheidend für straf- oder zivilrechtliche Verfahren ist die Sicherung von Beweisen. Bewahren Sie zwingend alles auf, was in einem möglichen Verfahren relevant werden könnte.

Zu solchen Beweisen können zählen:

  • Fotos oder Videos des Vorfalls
  • Chatprotokolle oder E-Mail-Korrespondenzen
  • Ärztliche Atteste bei körperlichen Übergriffen
  • Beiträge, Kommentare oder Nachrichten auf Plattformen wie Facebook, Instagram oder X

Für die Sicherung digitaler Beweise ist entscheidend, rechtssichere Screenshots zu erstellen.

Unser Kooperationspartner HateAid hat Übersichten dazu erstellt, wie auf den jeweiligen Plattformen rechtssichere Screenshots gesichert werden:

Von welchen Delikten könnte ich betroffen sein?

Wir haben Ihnen eine Übersicht von den Delikten erstellt, von denen Sie potenziell betroffen sein könnten. Die Übersicht soll Ihnen ein Gefühl dafür vermitteln, welche Situationen und Verhaltensweisen gegebenenfalls strafrechtlich relevant sind. Für Strafanzeigen müssen Sie nicht die juristisch korrekte Bezeichnung kennen: Das ist die Aufgabe der Justiz.

Bei Delikten bei denen zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten abgewogen werden muss (z. B. Beleidigung), wird bei kommunalpolitischen Amts- und Mandatstragenden ein verschärfter Maßstab angesetzt:

„Einem Bundesminister gegenüber können insoweit härtere Äußerungen zuzumuten sein als etwa einem Lokalpolitiker (…). Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.“
BVerfG, Beschluss der Zweiten Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020
1 BvR 2397/19 , Rn. 1–46

Beleidigung § 185 StGB

Unter einer Beleidigung versteht man einen Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung.

Der Tatbestand der Beleidigung kann sowohl durch Worte, Gesten, Schriften, Bildnisse oder andere Formen der Ausdrucksweise verwirklicht werden.

Die Beleidigung muss gegenüber dem Beleidigten selbst oder gegenüber Dritten erfolgen, wobei dem Täter Vorsatz hinsichtlich der Ehrverletzung nachgewiesen werden muss.

Beispiele

  • Ex-Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel wurde auf Facebook unter anderem als Assi”, Volksverräter” oder perverser Kinderschänder-Freund” beschimpft, Folge war eine Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro für den Täter wegen Beleidigung.
  • Jens Spahn wurde während eines Wahlkampfauftritts als Schwule Sau” bezeichnet. Auch hier wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2800 Euro verhängt.
  • Auch das Anspucken kann eine Beleidigung darstellen

Üble Nachrede § 186 StGB

Üble Nachrede liegt vor, wenn jemand in Bezug auf eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn die Tatsache nicht erweislich wahr ist.

Der Täter muss wissen, dass die Tatsache nicht erwiesen wahr ist oder dies zumindest billigend in Kauf nehmen.

Beispiel

  • Eine Frau verbreitete auf Facebook das Gerücht, dass der Bürgermeister von Wilhelmshaven fremdgeht. Die Folge: Eine Verurteilung wegen übler Nachrede und eine Geldstrafe in Höhe von 1950 Euro.

Verleumdung § 187 StGB

Verleumdung liegt vor, wenn jemand wider besseren Wissens in Bezug auf eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Der Täter muss wissen, dass die Tatsache unwahr ist: Hier liegt der entscheidende Unterschied zur üblen Nachrede.

Verbreitet der Täter also bewusst eine unwahre Tatsache, begeht er eine Verleumdung und wird härter bestraft als derjenige, der nur” eine üble Nachrede verwirklicht.

Qualifikation: Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens § 188 StGB

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, insbesondere aus der Politik, sind häufig verbalen oder medialen Angriffen ausgesetzt. § 188 StGB bietet diesen Persönlichkeiten einen verstärkten strafrechtlichen Schutz gegen die o. g. Ehrverletzungen (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung)

Es handelt sich bei § 188 StGB um eine sogenannte Qualifikation. Zunächst muss eins der o. g. Grunddelikte verwirklicht worden sein.

Damit eine normale Beleidigung, Üble Nachrede oder Verleumdung zum § 188 StGB aufsteigt”, muss sie sich gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person” richten.

In § 188 Abs. I S. 2 explizit hervorgehoben, dass das politische Leben des Volkes bis hin zur kommunalen Ebene reicht.

Die Rechtsfolge ist dann, dass der oder die Täter*in härter bestraft werden kann als bei einer normalen Ehrverletzung.

Nötigung

Nötigung liegt vor, wenn der Täter seinem Opfer gegen dessen Willen ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, indem er Gewalt anwendet oder das Opfer bedroht.

Beispiel: Eine Person droht einem Stadtrat in einer Mail, kompromittierende Informationen über ihn zu veröffentlichen, falls dieser nicht für einen bestimmten Bauantrag stimmt.

Bedrohung § 241 StGB

Droht jemand einem anderen eine rechtswidrige Tat an oder täuscht vor, dass eine solche bevorstehe, so begeht er eine Bedrohung. Bestraft wird auch, wenn mit der Begehung eines Verbrechens gegen eine nahestehende Person, also beispielsweise ein Familienmitglied, gedroht wird.

Wird die Drohung z.B. im Netz ausgesprochen, erhöht sich nach Abs. 4 der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre.

Beispiel: Jemand droht, einem anderen das letzte bisschen Leben aus dem Körper zu schlagen.”

Volksverhetzung § 130 StGB

Der Volksverhetzung strafbar macht sich, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen Teile der Bevölkerung oder bestimmte Gruppen (nationale, rassische, religiöse oder ethisch bestimmte), zum Hass aufstachelt und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert sowie vorbezeichnete Gruppierungen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Beispiel: Das Amtsgericht München verurteilte einen 34-Jährigen wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 5.000 Euro. Der Angeklagte veröffentlichte in einer öffentlichen Facebook- Gruppe Äußerungen wie: „FUCK ISRAHEL, Scheiß Kindermörder! Abgefucktes Parasiten-Pack! Dreckiges Rattenvolk: So gesehen haben die Juden am HC des 2. Weltkrieges auch selber schuld. Vor allem die im Warschauer Ghetto…“

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte damit den unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Massenmord an der jüdischen Bevölkerung in Abrede stellte bzw. bagatellisierte AG München, Pressemitteilung 75/15.

Körperverletzung § 223 StGB

Körperverletzung liegt vor, wenn jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an ihrer Gesundheit schädigt.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften Zustandes.

Beispiele:

  • Ohrfeigen
  • Faustschläge auf den Oberkörper
  • unbedachte Handlungen, die zu geringen Verletzungen führen

Sachbeschädigung § 303 StGB

In den letzten Jahren hat es vermehrt Angriffe auf Wahlbüros gegeben. Werden zum Beispiel Scheiben beschädigt oder beschmiert, so handelt es sich um eine Sachbeschädigung.

Auch das Beschädigen von Wahlplakaten stellt regelmäßig eine Sachbeschädigung dar.

Stehen mir auch zivilrechtliche Ansprüche zu?

Ja, häufig haben Sie auch zivilrechtliche Ansprüche, die Sie allerdings selbst durchsetzen müssen. Hierbei sollten Sie sich dringend anwaltlich beraten lassen!

Sollten Sie von Hass und Gewalt betroffen sein, können Sie gegebenenfalls folgende Ansprüche geltend machen:

Schadensersatz

Grundlage: § 823 BGB

Der Schadensersatz soll den materiell entstandenen Schaden, also den Sachschaden, ausgleichen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus deliktischer Handlung ist eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Geschädigten durch den Schädiger.

Dem Geschädigten muss ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Der Schaden ist dabei der Nachteil, den der Geschädigte erlitten hat und der durch die Rechtsgutsverletzung verursacht wurde.

Beispiele: Schlägt der Schädiger dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, so kann der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der medizinischen Behandlungskosten haben.

Zerkratzt ein Schädiger vorsätzlich ein Auto, kann der Eigentümer des Fahrzeugs einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für den Lackschaden haben.

Wie kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden?

  1. Ermitteln Sie den Anspruchsgegner: Wer ist der Schädiger?
  2. Dokumentieren Sie den Schaden und sichern Sie Beweise: z. B. durch Fotos, Arztberichte oder Kostenvoranschläge für Reparaturen.
  3. Fordern Sie den Schädiger außergerichtlich zur Schadensregulierung auf:
    Sie sollten den Schädiger schriftlich auffordern, den Schaden zu regulieren und eine angemessene Entschädigung innerhalb einer festgelegten Frist zu leisten.
  4. Rechtliche Schritte einleiten. Für den Fall, dass der Schädiger nicht freiwillig zahlt, kann der Geschädigte dann Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Es kann sinnvoll sein, einen Anwalt zu konsultieren, um die Ansprüche geltend zu machen.
  5. Gerichtliche Durchsetzung. In einem Gerichtsverfahren wird gegebenenfalls durch ein Urteil bestätigt, dass der Schädiger zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet ist.

Schmerzensgeld

Grundlage: § 823 Abs. 1 iVm 253 Abs. 2 BGB

Der entscheidende Unterschied zum Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB liegt darin, dass durch das Schmerzensgeld immaterielle Schäden wie Schmerzen, Leiden und psychische Beeinträchtigungen ausgeglichen werden sollen.

Der Schadensersatzanspruch hingegen hat den Ausgleich materieller Schäden zum Ziel.

Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen, da sie unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Voraussetzungen

Um einen Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen, muss das Opfer eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Integrität erlitten haben.

Um Schmerzensgeld erfolgreich durchzusetzen, müssen, wie beim Schadensersatzanspruch, die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig dokumentiert und gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Eine frühzeitige und gründliche Sicherung der Beweise sowie die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt sind dabei von entscheidender Bedeutung.

Unterlassungserklärung & Unterlassungsklage

Grundlage: §§ 1004 und 823 BGB

Eine Unterlassungsklage ist ein wesentliches Mittel, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Ein Gericht kann den Beklagten dazu verpflichten, bestimmte Handlungen zu unterlassen, die die Rechte des Klägers verletzen.

Eine Unterlassungsklage kann beispielsweise in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen eine strafbare Beleidigung oder üble Nachrede begangen worden ist. Aber etwa auch wenn ohne Einwilligung Bilder des Klägers veröffentlicht werden oder dem Kläger oder der Klägerin nachgestellt wird.

Voraussetzungen

Es muss eine bereits erfolgte oder unmittelbar drohende rechtswidrige Handlung vorliegen. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Beleidigung, Verleumdung, Körperverletzung, Nachstellung oder eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild handeln.

Darüber hinaus ist grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr notwendig; bei einer Beleidigung kann diese allerdings auch schon dann vermutet werden, wenn nur eine einzige Beleidigung gefallen ist.

Vorgehen

Außergerichtliche Einigung

Zunächst wird versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Der Beklagte wird zunächst mit einer Abmahnung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies dient dazu, den Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen. Eine Unterlassungserklärung ohne Anwalt ist zwar möglich, es ist aber dennoch ratsam, juristische Unterstützung zu konsultieren.

Die Abmahnungen muss die rechtswidrige Handlung konkret benennen und dem Beklagten eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung setzen.

Der Abmahnung wird die strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt: Sie enthält die Verpflichtung des Gegners, dass er die rechtswidrige Handlung (bspw. Beleidigung) künftig unterlässt. Sollte es dennoch zur Wiederholung kommen, muss dann eine Strafe gezahlt werden.

Gerichtliches Verfahren

Kann keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, kann man sich an die Gerichte wenden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Einstweilige Verfügung. Ziel ist ein schneller, vorläufiger Schutz bei Dringlichkeit. Das Verfahren findet häufig ohne mündliche Verhandlung statt, sodass die Entscheidung über den Antrag meist innerhalb weniger Tage erfolgt. Die einstweilige Verfügung hat eine vorläufige Wirkung und gilt bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
  2. Unterlassungsklage. Ziel ist ein langfristiger Rechtsschutz, indem der Beklagte dauerhaft verpflichtet wird, eine bestimmte rechtswidrige Handlung zu unterlassen. Es handelt sich um ein Hauptsacheverfahren vor einem Zivilgericht, weshalb das Verfahren mehrere Monate dauern kann.

Welche Rechte stehen mir als betroffene Person von Hassrede im Internet zu?

Neben strafrechtlichen Schritten wie dem Stellen einer Strafanzeige und zivilrechtlichen Schritten wie einer Unterlassungsklage haben Sie bei Hassrede im Internet weitere Möglichkeiten:

  1. Melden und Sperren durch Plattformen
    Viele soziale Netzwerke und Online-Plattformen haben Meldefunktionen, um Hassrede zu melden. Diese Berichte werden geprüft, und bei Verstößen werden Inhalte entfernt oder Nutzer gesperrt.
  2. Pflichten der sozialen Netzwerke nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
    Entfernungspflicht:
    Soziale Netzwerke sind verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Meldung zu entfernen. Für komplexere Fälle haben sie sieben Tage Zeit
    Das Melden nach NetzDG ist immer sinnvoller als das Melden bei den Plattformen selbst.
  3. Meldesystem: Plattformen müssen ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Beschwerdesystem bereitstellen, über das Nutzer*innen rechtswidrige Inhalte melden können.

Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO bildet die Grundlage dafür, dass andere Betroffenenrechte – wie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und das Widerspruchsrecht – überhaupt gezielt geltend gemacht werden können.

 Sichern Sie auch im digitalen Bereich Beweise!

Sollte ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen?

Eine Rechtsschutzversicherung stellt sicher, dass Sie in Fällen von Hass und Gewalt nicht alleine dastehen.

Sie übernimmt die Kosten für anwaltliche Beratung und Vertretung, sodass Sie sich voll und ganz auf Ihre Verteidigung und die Geltendmachung Ihrer Rechte konzentrieren können.

Effektive Durchsetzung von Ansprüchen bei Hatespeech

Insbesondere die Verfolgung von Straftaten im Internet erfordert spezifisches juristisches Wissen und oft auch technische Expertise. Eine Rechtsschutzversicherung unterstützt dabei, die Täter*innen zur Rechenschaft zu ziehen und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Dies umfasst nicht nur die Übernahme der Anwaltskosten, sondern auch die Kosten für notwendige Gutachten und Gerichtskosten. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Ansprüche professionell und effizient verfolgt werden.

Stärkung der eigenen Position

Durch eine Rechtsschutzversicherung erhalten Sie Zugang zu einem Netzwerk von spezialisierten Anwält*innen, die Erfahrung beim Durchsetzen ihrer Ansprüche haben. Dies stärkt Ihre Position und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden. Darüber hinaus signalisiert die Unterstützung durch Anwält*innenden Täter*innen, dass Sie nicht bereit sind, Angriffe hinzunehmen und sich aktiv zur Wehr setzen.

Es gibt ein vielfältiges Angebot an Rechtsschutzversicherungen: Vergleichen Sie mithilfe von Vergleichsportalen wie CHECK24 oder VERIVOX die Tarife.

Ihre Rechtsschutzversicherung sollte folgende Leistungen beinhalten:

  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
  • Opfer-Rechtsschutz
  • Schutz im Internet

Was bewirkt eine Auskunftssperre im Melderegister?

Das Melderegister ist eine Datenbank, die von den Meldebehörden geführt wird und Informationen über die in einem bestimmten Gebiet gemeldeten Personen enthält. Dazu gehören unter anderem Namen, Geburtsdaten, Adressen und Staatsangehörigkeiten.

Grundsätzlich kann jede Person persönliche Daten beliebiger Personen abfragen. In bestimmten Situationen kann es notwendig sein, die eigenen Daten im Melderegister vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Eine Auskunftssperre verhindert, dass personenbezogene Daten an nichtberechtigte Personen weitergegeben werden. Sinnvoll ist diese insbesondere, wenn die eigene Sicherheit gefährdet ist.

Voraussetzungen für die Beantragung einer Auskunftssperre

  • Nachweis einer Gefährdung. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass durch die Weitergabe der Daten eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht. Beispiele für derartige Nachweise können sein:
    • Dokumentierte Bedrohungen. Dokumente, die Bedrohungen oder Belästigungen belegen, wie Briefe, E-Mails oder Nachrichten. Beachten Sie den Abschnitt wie sichere ich Beweise?”
    • Polizeiberichte
    • Bescheinigungen von Beratungsstellen
    • Ärztliche oder psychologische Gutachten

Hinweise

Die Auskunftssperre wird befristet für bis zu zwei Jahre in das Melderegister eingetragen. Eine Verlängerung kann beantragt werden.

Vorläufige Auskunftssperren sind nach dem Bundesmeldegesetz nicht vorgesehen. Um der betroffenen Person jedoch bereits ab der Antragstellung Schutz zu bieten, tragen die Meldebehörden vorsorglich eine Auskunftssperre ein, sofern nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen und das Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Weitere Informationen

Auf der Website des Bundes wird übersichtlich aufgezeigt, wie genau eine Auskunftssperre beantragt werden kann. Dabei gibt es je nach Bundesland kleine Unterschiede: Auf der Website kann nach Wohnort gefiltert werden:

https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99115002060001/herausgeber/BW-818/region/08

Geplante Gesetzesänderung

Die Bundesregierung hat beschlossen, das Bundesmeldegesetz zu ändern, um den Schutz von bedrohten Bürger*innen zu verbessern, insbesondere von politisch Engagierten und Mandatsträger*innen. Dafür wurden strengere Regeln an die Herausgabe von Meldedaten, wie z.B. die Wohnadresse erarbeitet. die Die wichtigsten Maßnahmen sind:

  • Einführung einer klaren Regelung für Auskunftssperren für Mandatsträger*innen in Parlamenten.
  • Verlängerung der Dauer der Auskunftssperre von zwei auf vier Jahre.
  • Einführung der Eintragung einer vorläufigen Auskunftssperre während der Gefährdungsprüfung.
  • Keine Nennung von Daten von Personen mit eingetragener Auskunftssperre, in Meldebescheinigung für Familienangehörige
  • Digitalisierung der Prozesse bei Meldebehörden, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
  • Verbesserter Datenschutz durch Ausschluss von Daten mit Auskunftssperre in Meldebescheinigungen.

Das Gesetz ist bisher noch nicht verkündet.